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Hilfen zur Erziehung Hilfen zur Erziehung

Familienhilfe (Jugendhilfeleistung, Hilfen zur Erziehung § 31 SGB VIII)

Dies ist ein aufsuchendes, pädagogisches Angebot im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung, welches die ganze Familie, Eltern wie Kinder in schwierigen Zeiten unterstützt. Als Hilfe zur Selbsthilfe konzipiert, steht die Bewältigung erzieherischer, wirtschaftlicher und sozialer Probleme im Vordergrund.

Soziale Gruppenarbeit (Jugendhilfeleistung, Hilfen zur Erziehung § 29 SGB VIII)

Die Soziale Gruppenarbeit versteht sich als ein familienorientiertes Angebot zur ambulanten Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen im sozialen und emotionalen Bereich. Dabei steht der ganzheitliche und komplexe Ansatz des Erlernens und Erlebens sozialer Kompetenz im Vordergrund. Wir ermöglichen es den Gruppenmitgliedern, sich im geschützten Gruppensetting durch Wahrnehmungs- und Sinnesförderung, durch spielerische, erlebnis- und projektorientierte Aktivitäten am eigenen Tun selbst zu erleben. Dies ermöglicht das Einüben und Erproben von sozialen Verhaltensweisen, die Verarbeitung von konflikthaften Situationen sowie das Erkennen, Begreifen und Reflektieren verhaltensbestimmender Zusammenhänge.

Systemische Paar- und Familientherapie (Jugendhilfeleistung, Hilfen zur Erziehung § 27 SGB VIII)

Dieser psychotherapeutische Ansatz geht davon aus, dass sich das Verhalten oder die Symptomatik des Einzelnen immer auch durch das Verhalten der anderen bedingt und entsprechend veränderbar ist. Der Fokus ist weniger auf einen sogenannten Symptomträger, als vielmehr auf die Kommunikationsmuster und die innerfamiliären Beziehungen gerichtet. Durch eine ressourcenorientierte Arbeitsweise wird die eigene Kreativität in Bezug auf Veränderung von Wahrnehmungen, Gedanken, Gefühlen und Verhalten aktiviert.

Begleiteter Umgang (§ 18 SGB VIII)

Vielen Eltern fällt es in der Trennungsphase oder Scheidung schwer, sich von ihren Gefühlen zu distanzieren und sich gemeinsam auf das Wohl ihres Kindes zu konzentrieren. Dazu gehört u.a. die Klärung der Absicherung eines regelmäßigen Kontaktes mit beiden Elternteilen, der dem Kind die Sicherheit gibt und es erleben lässt, dass es den Eltern weiterhin wichtig ist und es diese zur Verfügung hat.

Durch die Neugestaltung des Umgangsrechts wird den Kindern das Recht auf den Kontakt mit beiden Elternteilen, sowie mit anderen wichtigen Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern und Pflegeeltern eingerichtet.

Das Angebot des Betreuten Umgangs tritt dann in Kraft, wenn die Eltern-/Kindbeziehung stark belastet ist, massive Störungen in der Elternbeziehung sowie unterbrochene Umgangskontakte vorliegen, und die Eltern ihrer Verantwortung, die Bindung zu ihrem Kind zu schützen, alleine nicht nachkommen können.